§ 1
Gültigkeit der Bestimmungen
1.1
Ph-Ziebart
führt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser
Geschäftsbedingungen aus. Dies gilt auch für alle künftigen
Leistungen, falls die AGB nicht nochmals explizit verändert
vereinbart werden. Entgegenstehende Einkaufs- und Lieferbedingungen
werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch unsererseits selbst im
Falle der Leistung/Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
1.2
Für alle
Rechtsgeschäfte mit Ph-Ziebart sind die Bestimmungen dieser AGB
maßgebend. Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der
Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit unserer Bestimmungen
an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen,
es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
§ 2
Vertragsabschluß
Mündliche
Nebenabreden oder vereinbarte Sonderbedingungen bedürfen zu Ihrer
Wirksamkeit unbedingt der schriftlichen Bestätigung per Brief oder
Telefax.
§ 3
Terminabsprachen
Frist- und
Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten bzw. zu
bestätigen.
§ 4
Verbindlichkeit einer Bestellung
Für einen
vom Auftraggeber erteilten Auftrag an Ph-Ziebart wird die Bestellung
für diesen verbindlich, d.h. für die erbrachte Dienstleistung ist
der vereinbarte Preis in jedem Fall zu entrichten.
§ 5
Auftragsablauf
5.1
Der
Auftraggeber hat das Recht, nach dem Erhalt des beauftragten Projekts
einmalig Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen (wenn es im Angebot
festgehalten ist).
Sollte es
sich allerdings um Änderungswünsche handeln, die im krassen
Gegensatz zu dem vom Kunden im Auftrag gemachten
Gestaltungs-/Projektvorgaben stehen, wird der hierdurch entstehende
Mehraufwand zusätzlich in Rechnung gestellt, da hier dann kein
Fehler vorliegt.
Bei allen
Aufträgen bietet Ph-Ziebart ein einfaches Änderungsrecht an, d.h.
kleinere Änderungswünsche des Kunden (z.B. Änderungen am Text,
Austausch von Fotos oder ähnliches) werden einmalig kostenfrei
ausgeführt, wenn es nicht anders besprochen wurde.
Darüber
hinausführende Änderungswünsche bzw. die Erstellung komplett neuer
Entwürfe bewirken eine entsprechende Abrechnung des entstehenden
Zusatzaufwands auf Stundensatzbasis.
5.2
Das
Einpflegen von Inhalten in ein Web-Projekt seitens Ph-Ziebart (falls
im Angebot enthalten) darf ein Zeitmaß von 5 Stunden nicht
überschreiten. Sollte dies doch geschehen, wird der Zusatzaufwand
gemäß Stundensatzbasis in Rechnung gestellt.
§ 6
Pflichten und Haftung des Auftraggebers
6.1
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, das für Aufträge zur Verfügung
gestellte Material auf eventuell bestehende Urheber- und
Copyrightrechte zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse
zur Verwendung hierfür einzuholen.
6.2
Etwaige
Ansprüche durch Verletzungen des Urheberrechts und/oder Copyright
gehen voll zu Lasten des Auftraggebers. Die Verantwortung für
eventuelle Textinhalte oder sonstige Veröffentlichungen trägt
allein der Auftraggeber.
6.3
Der
Auftraggeber stellt Ph-Ziebart von allen Ansprüchen frei, die Dritte
gegen Ph-Ziebart stellen wegen eines Verhaltens, für das der
Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt.
Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
§ 7
Urheberrecht und Nutzungsrechte
7.1
Jeder
erteilte Auftrag stellt einen Urheberwerkvertrag dar, der auf die
Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
7.2
Alle
Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen etc. unterliegen dem
Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes
gelten zwischen den Vertragsparteien auch dann, wenn die
erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein
sollten.
Damit
stehen Ph-Ziebart (bzw. dem entsprechend im Auftrag von Ph-Ziebart
tätig gewordenen Subunternehmer) insbesondere die urheberrechtlichen
Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.
7.3
Die
Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche
Einwilligung von Ph-Ziebart (bzw. des entsprechend im Auftrag von
Ph-Ziebart tätig gewordenen Subunternehmers) weder im Original noch
bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von
Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen
berechtigt Ph-Ziebart, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten
vereinbarten Vergütung zu verlangen.
7.4
Ph-Ziebart
(bzw. der entsprechend im Auftrag von Ph-Ziebart tätig gewordene
Subunternehmer) überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen
Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart
ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine
Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte
bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen
Auftraggeber und Ph-Ziebart.
7.5
Die
Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung
durch den Auftraggeber auf diesen über.
7.6
Ph-Ziebart
hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken oder in
Veröffentlichungen über das Produkt (z.B. Impressum der Webseite,
Presseberichte o.ä.) als Urheber genannt zu werden.
Eine
Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Ph-Ziebart zum
Schadenersatz in branchenüblicher Höhe.
Sofern
Ph-Ziebart allerdings den Auftraggeber nach Abnahme des Entwurfs
nicht explizit zur Namensnennung auffordert, verzichtet Ph-Ziebart
stillschweigend auf dieses Recht und entsprechende
Schadenersatzansprüche.
7.7
Vorschläge
und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und
Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie
begründen kein Miturheberrecht.
7.8
Typische
Gestaltungsstile (z.B. Fonts) oder einzelne grafische Elemente (z.B.
bestimmte Fotos oder Cliparts) werden immer wieder von Ph-Ziebart für
die Auftragsbearbeitung verwendet, so dass der Auftraggeber hieran –
auch nach Erwerb eines Nutzungsrechts an einer von Ph-Ziebart (bzw.
deren Grafikern) erstellten Grafik – ausdrücklich keine
Exklusivrechte erwerben kann. Besonders gilt dies für Fotomaterial,
da die Bildagenturen – von denen Ph-Ziebart seine Designlizenzen
bezieht – grundsätzlich keine Exklusivrechte vergeben.
7.9
Die für
die Gestaltung eingesetzten Stilelemente und Grafiken wie Fotos,
Cliparts etc. werden überwiegend lizenzfrei verwendbaren
Grafiksammlungen oder Designkollektionen bekannter Bildagenturen oder
Verlage entnommen.
Hierdurch
bedingt kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne
für einen Auftrag seitens Ph-Ziebart eingesetzte Grafiken auch von
anderen Nutzern dieser Sammlungen verwendet werden. Hieraus können
keinerlei Ansprüche gegenüber Ph-Ziebart erhoben werden. Außerdem
behalten wir uns das Recht auf eine mehrfache Verwendung ausdrücklich
vor, sofern die Lizenzbestimmungen dies erlauben.
Selbstverständlich
kann auch „exklusives“ Material verwendet werden, hier muss
dann aber die notwendige Lizenzgebühr und der Beschaffungsaufwand
extra vergütet werden. Mit Auftragserteilung erkennt der
Auftraggeber diese Punkte ausdrücklich an.
7.10
Die von
Ph-Ziebart zur Verfügung gestellten Gestaltungsvorschläge dürfen
vom Auftraggeber nur für den Zweck der Anschauung und Prüfung
verwendet werden. Ausdrücklich untersagt ist der Einsatz auf der
Homepage, innerhalb von Bannertausch Programmen oder ähnliche
Verwendungszwecke wie beispielsweise die Verwendung bei
Test-Werbemaßnahmen. Werden die Muster dennoch ohne Erwerb eines
Nutzungsrechts eingesetzt, steht Ph-Ziebart Schadenersatz in Höhe
des doppelten Angebotpreises zu.
§ 8
Vergütung
Die
Vergütung für die erbrachten Designleistungen (Entwürfe,
Entwicklung etc.) sowie Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf
Grundlage eines schriftlichen Angebots durch Ph-Ziebart.
§ 9
Rechnung, Abnahme
9.1
Ph-Ziebart
stellt nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber eine
entsprechende Rechnung aus, diese ist innerhalb von 10 Werktagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar (falls keine Vorkasse geleistet
wurde). Die Originalgrafik bzw. die erstellten Webseiten wird/werden
grundsätzlich erst nach Zahlungseingang zur Verfügung gestellt.
9.2
Die
Abnahme hat innerhalb einer normalen Frist (d.h. 10 Werktagen aus) zu
erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen
verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht
Gestaltungsfreiheit.
Sofern
eine Abnahme – nach Mahnung durch Ph-Ziebart – auch nach maximal 15
Werktagen nach Entwurfsübermittlung nicht durch den Auftraggeber
erfolgt ist, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung
gestellt.
Eine
Nichtabnahme in Verbindung mit einem Auftragsrücktritt, entbindet
den Auftraggeber nicht von seiner verbindlich erteilten Bestellung,
d.h. Ph-Ziebart behält den Vergütungsanspruch für bereits
begonnene/geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung.
9.3
Bei
Zahlungsverzug kann Ph-Ziebart Verzugszinsen in Höhe von 5% über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a.
verlangen.
Die
Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon
ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im
Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
§ 10
Zahlungsbedingungen
Die
vereinbarte Vergütung ist entsprechend des jeweils abgegebenen
Angebots oder getroffener, schriftlicher Sondervereinbarungen
innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig.
§ 11
Eigentumsvorbehalt
An
Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
§ 12
Gewährleistung, Mängel
12.1
Ph-Ziebart
verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt
auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen,
Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
12.2
Ph-Ziebart
verpflichtet sich bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen
Nachbesserung nach eigener Wahl.
12.3
Bei
Fehlschlagen der Nachbesserung (z.B. bei Unmöglichkeit) kann der
Auftraggeber, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, sondern lediglich
Herabsetzung des Kaufpreises oder im Fall der Unmöglichkeit
Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
12.4
Beanstandungen
gleich welcher Art sind innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung
des Werks schriftlich bei Ph-Ziebart geltend zu machen. Danach gilt
das Werk als mangelfrei angenommen.
§ 13
Haftungsbeschränkungen
Ausgeschlossen
sind alle weitergehenden Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der geleisteten
Leistung selbst entstanden sind, außer im Fall von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet Ph-Ziebart bei Verletzung
von Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung nur im Fall von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
§ 14
Offene Daten
Ph-Ziebart
ist nicht verpflichtet, Layouts oder offene Erstellungsdaten, die im
Zuge der Gestaltung eines Auftrags erstellt wurden, an den
Auftraggeber herauszugeben.
14.3
Die
Urheberrechte sind unverkäuflich und nicht übertragbar.
14.4
Hat
Ph-Ziebart dem Auftraggeber die offenen Erstellungsdaten zur
Verfügung gestellt, übernimmt Ph-Ziebart keine Garantie oder
Haftung für die sachgemäße Verwendung und Produktionsergebnisse
dieser Daten. Das gilt auch für die Bildrechte, die individuell vom
Kunden für die erneute Veröffentlichung eingeholt werden müssen.
14.5
Schriften
unterliegen Lizenzrechten, die Ph-Ziebart erworben hat und nicht mit
ausgegeben werden dürfen.
14.6
Die
Speicherung der Daten ist eine kostenlose Serviceleistung von
Ph-Ziebart aus dem sich kein Anspruch ableitet. Sollten Daten nicht
mehr auffindbar oder wiederherstellbar sein, besteht
auftraggeberseitig kein Anspruch auf die Wiederherstellung der Daten.
§ 15
Schlussbestimmungen
15.1
Der
Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Ph-Ziebart die
für ihn erstellten Grafiken, Webseiten etc. bei Bedarf als
„Referenz“ in deren Homepage (öffentlich) ausstellen bzw.
in sonstigen Werbemitteln als Nachweis deren Arbeiten verwenden.
Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Projekte, die für Agenturen
ausgeführt wurden, die wiederum als Wiederverkäufer auftreten und
Ph-Ziebart um Anonymität bzw. Kundenschutz bitten.
15.2
Der
Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine Daten gespeichert,
automatisch verarbeitet und ausgewertet werden. Die Daten werden nur
für interne Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.
15.3
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Erfüllungsort der Sitz von Ph-Ziebart.
15.4
Es gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.5
Gerichtsstand
ist B, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist. In diesem Fall sind wir jedoch auch berechtigt,
am Hauptsitz des Auftraggeber zu klagen.
15.6
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.